Der nun vorgesehene Aussenstandort ist gegen den Wald und das Strässchen ausgerichtet und ist damit gut gewählt. Bei einer allfälligen Reflektion durch die zwei Nebengebäude würde der Schall nicht in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zurückgeworfen. Eine Ausnahme für die Verschiebung weiter in den bereits reduzierten Strassenabstand (vgl. Art. 16 Abs. 1 GBR) erscheint nicht gerechtfertigt und eine solche Richtung Osten würde den Betrieb nicht für alle Betroffenen insgesamt leiser machen, da damit die Bewohner der Liegenschaft