Diese Funktion würde entfallen, wenn darin die Luftkanal-Anlage installiert würde. Damit wäre eine Innenaufstellung nur mit Wanddurchbrüchen möglich, was erfahrungsgemäss Mehrkosten für bauliche Massnahmen an der Gebäudehülle von mehr als 1 % der Investitionskosten von CHF 38 000.00 verursacht und daher nach Art. 7 Abs. 3 LSV nicht mehr verhältnismässig wäre. Gleiches gilt für die Öffnungen auf der Südseite. Zudem wäre dieser Standort weniger geeignet, da sich auf dieser Seite insbesondere die Gärten und Aussenaufenthaltsflächen der Liegenschaften A.________ 1-11 sowie die zweite Reihe der Siedlung, A.________ 2-10, befinden.