c) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Rahmen der Vorsorge bei einer geplanten Aussenanlage zumindest summarisch zu prüfen, ob ein Innenstandort oder alternative Aussenstandorte technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Dabei genügt es, wenn der Ausschluss von Alternativstandorten plausibel begründet wird. Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung alternativer Innen- oder Aussenstandorten allein deshalb unterbleibt, weil letztere die Planungswerte deutlich einhalten. Lässt sich nämlich abschätzen, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen ein für alle Betroffenen insgesamt viel