a) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht belegt, dass die Wärmepumpe nicht im Untergeschoss der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft, welche über Lichtschächte verfüge, aufgestellt werden könne und keine besseren Alternativstandorte bestehen würden. Der Standort der Wärmepumpe sei einerseits bedingt durch die ohne Bewilligung vorgenommene Vergrösserung des Parkplatzes. Andererseits habe die Gemeinde den Standort der Wärmepumpe näher am Gebäude aufgrund von Abstandsvorschriften und damit lärmrechtswidrig durchgesetzt. Die zwei Garagen hätten reflektierende Wirkung und würden zur Erhöhung des Schalls um 3 dB führen.