anzuwenden, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung für die Anwendung des neuen Rechts sprechen oder dieses für die gesuchstellende Partei im konkreten Fall günstiger ist.25 Die Regelung von Art. 7 Abs. 3 LSV bezweckt, die Unsicherheiten im Vollzug zu minimieren und der technischen Entwicklung im Bereich der Wärmepumpen angemessen Rechnung zu tragen.26 Die neue Regelung der LSV in der Fassung vom 29. September 2023 ist somit milder als die bisher geltende Regelung in der Fassung vom 1. Juli 2021. Vorliegend trat die Änderung zwar nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft. Art. 7 Abs. 3 LSV ist jedoch im Beschwerdeverfahren als milderes Recht zu berücksichtigen.