Baugesuche sind zwar grundsätzlich – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs gilt (Art. 36 Abs. 1 BauG). Vorliegend hat es sich bei Art. 7 Abs. 3 LSV jedoch um eine bundesrechtliche Bestimmung. Diesfalls ist nach den allgemeinen Grundsätzen auf das im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht abzustellen.24 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist neues Recht sodann auf alle noch nicht (letztinstanzlich) abgeschlossene Verfahren 21 Vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b; BGer 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7, 1C_393/2014 vom