Diese Vollzugspraxis des Cercle Bruit zur Umsetzung des Vorsorgeprinzips wurde mit der Änderung der LSV vom 29. September 2023 in Art. 7 Abs. 3 LSV rechtlich verankert.23 Die Regelung von Art. 7 Abs. 3 LSV ist am 1. November 2023 in Kraft getreten und lautet wie folgt: Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.