a) Auch bei Einhaltung der Planungswerte ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips, wonach die Lärmemissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV), zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind.21 Ist eine Anlage zu beurteilen, welche die massgebenden Planungswerte einhält, gelten weitergehende Emissionsbeschränkungen nach der Praxis nur dann als verhältnismässig, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann.22