Denn dieses verlangt, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob mit weiteren Vorkehren (z.B. der Wahl eines Alternativstandorts oder technischen Schallschutzmassnahmen) bei zumutbarem Aufwand eine wesentliche Lärmreduktion erzielt werden kann.19 Aufgrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wendet die Abteilung Immissionsschutz die Vorsorgewerte heute nicht mehr an.20 Dass gemäss diesem Merkblatt dieser Pegel auch in der Summe mehrerer Anlagen einzuhalten ist, hat damit keine Bedeutung mehr.