d) Zusätzlich zur Einhaltung der Planungswerte wird unter den Erwägungen 5 ff. nachfolgend geprüft, ob weitere Vorsorgemassnahmen zu treffen sind. Dabei gelten die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit sowie die dort erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die zu prüfenden Vorsorgemassnahmen beziehen sich ebenfalls einzig auf die neu geplante Anlage. Weitere (geplante) Wärmepumpen in der Umgebung sind auch im Rahmen der Vorsorge nicht miteinzubeziehen.