Mit der Ausrichtung auf die Planungswerte, die unterhalb der in den Immissionsgrenzwerten definierten Grenze der Schädlichkeit und Lästigkeit angesetzt sind, soll insbesondere erreicht werden, dass auch beim Zusammentreffen des Lärms mehrerer Anlagen oder einer anderweitigen Zunahme der Lärmbelästigung wenigstens die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Einhaltung der Planungswerte besitzt damit den Charakter einer Vorsorgemassnahme, die jedoch die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG nicht ersetzt, sondern zu dieser hinzutritt.17