b) Die Emissionen einer neu zu errichtenden Anlage sind nach Art. 25 Abs. 1 USG so weit zu begrenzen, dass die durch diese Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen zu keiner Überschreitung der Planungswerte in der Umgebung führen. Mit der Ausrichtung auf die Planungswerte, die unterhalb der in den Immissionsgrenzwerten definierten Grenze der Schädlichkeit und Lästigkeit angesetzt sind, soll insbesondere erreicht werden, dass auch beim Zusammentreffen des Lärms mehrerer Anlagen oder einer anderweitigen Zunahme der Lärmbelästigung wenigstens die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.