Die Gemeinde bringt vor, die Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. O.________ (A.________ 4) sei 2014 bewilligt und in Betrieb genommen worden und befinde sich 24.5 m von der Südfassade des Beschwerdeführers entfernt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien am 15. April 2015 Messungen durch den Kanton (beco Berner Wirtschaft) durchgeführt worden und hätten ergeben, dass diese an der Südfassade des Beschwerdeführers einen Schalldruck (recte: Schalldruckpegel) von 42.4 dB(A) erzeuge und damit den in der Nacht geltenden Planungswert von 45 dB(A) einhalte. Die zweite Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. M.________ (A._____