a) Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, im Norden der Parzelle Nr. O.________ (A.________ 4) bestehe eine lärmige Wärmepumpe, welche vermutlich nie kontrolliert worden sei (auch nicht nachdem er und die Eigentümerin des A.________ 3 die Behörden im Verfahren bezüglich der beantragten Wärmepumpe am A.________ 1 auf diesen Missstand aufmerksam gemacht und Messungen verlangt hätten), und derentwegen er das Schlafzimmer auf die Nordseite seiner Liegenschaft habe verlegen müssen. Zudem sei der Beschwerdeführer den Immissionen einer bestehenden Wärmepumpe im Norden der Parzelle Nr. M.________ (A.________ 10) ausgesetzt.