d) Die Schlussfolgerung des AUE in Bezug auf die Planungswerte sind nachvollziehbar, auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, der Lärmschutznachweis gehe fälschlicherweise von einer Innenaufstellung aus. Die Wahl der Aufstellungsart auf dem Lärmschutznachweis ist nicht entscheidend. Diese hat keine direkte Auswirkung auf die Berechnung, sondern ermöglicht gegebenenfalls zusätzliche Abzugsmöglichkeiten unter der Rubrik «Lärmschutzmassnahmen» (bis -3 dB für «Wetterschutzgitter schallgedämmt» und bis -5 dB für «Schacht, 1.5-2 m tief»).12 Solche wurden vorliegend richtigerweise nicht vorgenommen. Aufgrund der Aussenaufstellung