Die Liegenschaften der Beschwerdegegnerschaft und des Beschwerdeführers befinden sich in der Wohnzone, für welche die Vorschriften der ES II gelten (Art. 39 Abs. 2 GBR10 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Nach Anhang 6 LSV ergibt sich der massgebende Beurteilungspegel (Lr) aus der Summe des A-bewer- teten Mittelungspegels (Leq) am Immissionsort und der Pegelkorrektur (K1-K3).11