2. Einhaltung der Planungswerte a) Bei der umstrittenen aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG8 und Art. 2 Abs. 1 LSV9. Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz anwendbar sind. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Liegenschaften der Beschwerdegegnerschaft und des Beschwerdeführers befinden sich in der Wohnzone, für welche die Vorschriften der ES II gelten (Art.