herstellungsmassnahmen drohen. Zudem wäre diesbezüglich der Einbezug der Denkmalpflege zu prüfen. Ein nicht wieder gut zu machender Nachteil liegt daher nicht vor, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Anzumerken bleibt, dass fraglich ist, ob das angekündigte Vorgehen der Gemeinde für das abgetrennte nachträgliche Baugesuch Sinn macht, da der Einbezug der Grundeigentümerschaft im bereits hängigen Verfahren erfolgen kann und danach zusammen mit dem Bauentscheid bzw. im Falle des Bauabschlags gleichzeitig darüber zu entscheiden ist, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).