Im vorliegenden Fall ist keine Koordination nötig, da grundsätzlich der Standort wie im Baugesuch beantragt zu beurteilen ist und dieser bewilligungsfähig ist (vgl. nachfolgende Erwägungen). Die Trennung der Verfahren ist zudem insoweit nachvollziehbar, als die Grundeigentümerschaft in das nachträgliche Baugesuchsverfahren miteinzubeziehen ist, soweit ein Bauabschlag und Wieder-