Anordnungen betreffend die Vereinigung oder Trennung von Verfahren sind prozessleitende Verfügungen, was auch gilt, wenn sie im Rahmen eines Endentscheids getroffen werden. Sie sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG5 selbständig anfechtbar, die in der Regel nicht erfüllt sein dürften. Die blosse Verteuerung oder aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens bewirkt jedenfalls praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.6 Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die auf dem Spiel stehenden Interessen.7