Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die Baubewilligungsbehörde habe innerhalb des ihr zustehenden Ermessen entschieden, die ursprünglich vereinigten Verfahren wieder voneinander zu trennen und das Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes separat zu beurteilen. Der Beschwerdeführer erleide dadurch keinerlei Nachteile, weshalb auf die Rüge im Zusammenhang mit der Trennung nicht einzutreten sei. Dabei handle es sich in Bezug auf die Wärmepumpe nicht um einen Teilbauentscheid.