Die Gemeinde macht geltend, sie habe die Trennung nach Rücksprache mit dem Regierungsstatthalteramt verfügt, da die Grundeigentümer vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung angehört werden müssten, was vorliegend bisher nicht geschehen sei. Zudem sei aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers mit Schwierigkeiten im Verfahren zu rechnen. Die Verbreiterung des Parkplatzes habe keinen massgebenden Einfluss auf den Standort der Wärmepumpe und im Süden, wo sich der Wintergarten befinde, sei eine Platzierung kaum möglich, da die Schlafzimmer auf diese Seite ausgerichtet seien und der Wirkungsgrad einer Wärmepumpe an der Südfassade nicht optimal sei.