b) Der Beschwerdeführer ficht die Nichtbehandlung des nachträglichen Baugesuchs bezüglich der Hauszufahrt/Parkplatz bzw. Wintergarten an. Statt nach einer Verfahrensdauer von beinahe einem Jahr zu entscheiden, habe die Gemeinde mit der angefochtenen Verfügung erneut ein Wiederherstellungsverfahren eröffnet und damit gegen das Gesetz verstossen. Es gebe auch keinen Grund für die Trennung der Verfahren, die Gemeinde mache auch keinen solchen geltend. Die Verfahren müssten wegen des Koordinationsbedarfs insbesondere bezüglich der Frage nach dem am wenigsten störenden Standort zusammen geführt und es dürfe kein Teilbauentscheid gefällt werden.