2. Die Gemeinde überwies das überarbeitete Baugesuch an das Regierungsstatthalteramt. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. 3. Die angefragte Waldabteilung teilte dem Regierungsstatthalteramt mit, die Wärmepumpe und der Parkplatz benötigten keine Ausnahmebewilligung, da diese Anlagen nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, diese einen Abstand von mind. 15 m zum Wald einhielten und die Zustimmung der Waldeigentümerin vorliege. Daraufhin stellte das Regierungsstatthalteramt fest, die sachliche Zuständigkeit habe geändert und wies die Baugesuchsakten zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurück.