Eigentümer der Liegenschaft sind seit Sommer 2021 die Eltern der Beschwerdegegnerin 2. Die Gemeinde verlangte im Baubewilligungsverfahren, dass die Beschwerdegegnerschaft auch die von den Vorbesitzern ohne Baubewilligung vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Hauszufahrt/Park- 1/14 BVD 110/2023/110