Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/110 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 6. März 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Maître D.________ und Herrn E.________ Beschwerdegegner 1 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Leubringen/Evilard, route Principale 37, 2533 Evilard betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Evilard vom 8. Juni 2023 (eBau Nr. 2022-B.________ Ersatz Ölheizung durch Wärmepumpe, zusätzlicher Parkplatz, Sa- nierung/Farbänderung Wintergarten) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 31. Mai 2022 bei der Gemeinde Leubringen/Evilard ein Baugesuch ein für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe für die Liegenschaft auf Parzelle Leubrin- gen/Evilard Grundbuchblatt Nr. J.________. Das Aussengerät soll im Norden der Liegenschaft in Richtung Wald und Strässchen aufgestellt werden. Die Parzelle liegt in der W2, es gilt die Emp- findlichkeitsstufe (ES) II. Bei der Liegenschaft A.________ 9 handelt es sich um ein erhaltenswer- tes Baudenkmal, welches sich in der Strukturgruppe 1 (Evilard, A.________) befindet. Eigentümer der Liegenschaft sind seit Sommer 2021 die Eltern der Beschwerdegegnerin 2. Die Gemeinde verlangte im Baubewilligungsverfahren, dass die Beschwerdegegnerschaft auch die von den Vor- besitzern ohne Baubewilligung vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Hauszufahrt/Park- 1/14 BVD 110/2023/110 platz und den Wintergarten auf der Südseite in das Baubewilligungsverfahren einbezieht. Zudem teilte sie der Beschwerdegegnerschaft mit, dass zur Einhaltung des Strassenabstandes ein Stand- ort näher am Gebäude wünschenswert wäre. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegner- schaft am 5. Juli 2022 nach und plante die Wärmepumpe neu mit einem Abstand vom Strässchen von 3.6 m und von der Fassade von ca. 3.5 m. Sie stellte ein Ausnahmegesuch wegen Unter- schreitens des Waldabstandes (Wärmepumpe und Parkplatz) und des Strassenabstandes (nur Parkplatz). Zudem reichte sie in Bezug auf die Wärmepumpe ein Näherbaurecht der Nachbarn (Parzelle Nr. H.________) ein. 2. Die Gemeinde überwies das überarbeitete Baugesuch an das Regierungsstatthalteramt. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. 3. Die angefragte Waldabteilung teilte dem Regierungsstatthalteramt mit, die Wärmepumpe und der Parkplatz benötigten keine Ausnahmebewilligung, da diese Anlagen nicht für den Aufent- halt von Menschen bestimmt seien, diese einen Abstand von mind. 15 m zum Wald einhielten und die Zustimmung der Waldeigentümerin vorliege. Daraufhin stellte das Regierungsstatthalteramt fest, die sachliche Zuständigkeit habe geändert und wies die Baugesuchsakten zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Gemeinde zurück. 4. Am 8. Juni 2023 entschied die Gemeinde Leubringen/Evilard: 4.1 Baubewilligung Der Bauherrschaft wird die Baubewilligung für das eingangs umschriebene Vorhaben erteilt. Dieser Bauentscheid umfasst: 4.1.1 Die Baubewilligung aufgrund des Baugesuchs vom 31. Mai 2022 und gemäss den folgenden Plänen - Situationsplan für die Parzelle Nr. J.________, 1:500 vom 5. Juli 2022 - Grundriss UG 1:50 vom 5. Juli 2022 - Fotomontage Wärmepumpe Ansicht Nord vom 5. Juli 2022 bewilligt, bzw. gestempelt durch die Einwohnergemeinde Evilard am 8. Juni 2023 4.2 Bedingungen und Auflagen Die Bedingungen und Auflagen gemäss Anhang gelten als Bestandteil der Baubewilligung. 4.3 Einsprache Die folgende Einsprache wird abgewiesen - Herr C.________ 4.4 Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes Das am 5. Juli 2022 eingereichte nachträgliche Baugesuch für die Vergrösserung der Hauszufahrt und der Parkfläche sowie das nachträgliche Baugesuch für den Bau, den Umbau und die Farbände- rung des Wintergartens sind vom vorliegenden Baugesuchsverfahren für den Ersatz der Ölheizung durch eine Wärmepumpe abgekoppelt. Die Vergrösserung der Hauszufahrt und der Parkfläche, der Bau, Umbau und die Farbänderung des Wintergartens in der Südfassade der Liegenschaft am A.________ 9, die alle in den letzten Jahren ohne Bewilligung erstellt wurden, werden Gegenstand eines Verfahrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 46 des Baugesetzes des Kantons Bern (BauG, BSG 721.0 vom 9. Juni 1985). Im Anschluss an den vorliegenden Bauentscheid, der allen Verfahrensbeteiligten zugestellt wird, wird die Einwohnergemeinde Evilard die Grundeigentümer der Parzelle Nr. J.________ sowie die Mieter des Gebäudes A.________ 9 anschreiben und ihnen das rechtliche Gehör zu den oben erwähnten Elementen gewähren, die ohne Bewilligung gebaut wurden. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist zur Stellungnahme wird eine Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 46 BauG erlassen und den Grundeigentümern der Parzelle Nr. J.________, I.________ und K.________ N.________, L.________weg 10, 8193 Eglisau, zuge- stellt, mit Kopie an die Mieter der Liegenschaft am A.________ 9, 2533 Evilard, E.________ und 2/14 BVD 110/2023/110 F.________, A.________ 9, 2533 Evilard, sowie dem Beschwerdeführer, der die illegal erstellten Bau- ten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gemeldet hat, M. C.________. Die Eigentümer der Parzelle Nr. J.________ werden wiederum eine Frist von 30 Tagen haben, um gegen diese Verfügung Beschwerde einzureichen oder ein nachträgliches Baugesuch für die oben erwähnten Gegenstände bei der Einwohnergemeinde Evilard einzureichen. 4.5 [Kosten] 5. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2023 Beschwerde bei der Bau- und Ver- kehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 8. Juni 2023 in Bezug auf die Nichtbehandlung des nachträglichen Baugesuchs vom 5. Juli 2022 (betreffend Hauszufahrt und Parkplatz sowie den Wintergarten) und in Bezug auf die Erteilung der Baubewilligung für die Wärmepumpe gemäss Baugesuch vom 31. Mai 2022. Er macht insbeson- dere geltend, das Verfahren um Bewilligung der Wärmepumpe hätte nicht abgetrennt werden dür- fen und die geplante Wärmepumpe verletze das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde verlangt die Abweisung der Beschwerde. Nach dem Schriftenwechsel bat das Rechtsamt die Gemeinde Leubrin- gen/Evilard, die Bauakten inkl. Pläne des damaligen Neubaus der Liegenschaft A.________ 9 einzureichen. Nachdem die Gemeinde nur Bauakten betreffend die südlich des A.________ lie- genden Gebäude eingereicht und auf telefonische Nachfrage hin ausgeführt hatte, sie habe keine weiteren Akten, forderte das Rechtsamt die Beschwerdegegnerschaft auf, allenfalls vorhandene Pläne des Baus ihrer Liegenschaft einzureichen. Weiter bat das Rechtsamt diese, sich dazu zu äussern, ob im UG Fenster bestehen und diese Ausführungen mit Fotos zu belegen. Das Rechts- amt stellte die eingereichten Unterlagen den übrigen Parteien zu und die Parteien erhielten Gele- genheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner- schaft reichten Schlussbemerkungen ein und hielten darin an ihren Anträgen fest. Auf die Rechts- schriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Ein- sprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers und macht geltend, es liege keine nahe Beziehung zur Streitsache vor. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Beziehung gegeben sein. Das Bundesgericht anerkennt die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m in der Regel ohne weitere Abklärungen.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft ist der Beschwer- deführer, dessen Liegenschaft nur durch eine ca. 13 m breite Nachbarliegenschaft vom Baugrund entfernt ist, hinreichend betroffen, jedenfalls was die Wärmepumpe betrifft. Hier ist auch der prak- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a 3/14 BVD 110/2023/110 tische Nutzen im Falle eines Obsiegens zu bejahen.4 Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und da- her zur Beschwerdeführung legitimiert. Insoweit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten. b) Der Beschwerdeführer ficht die Nichtbehandlung des nachträglichen Baugesuchs bezüglich der Hauszufahrt/Parkplatz bzw. Wintergarten an. Statt nach einer Verfahrensdauer von beinahe einem Jahr zu entscheiden, habe die Gemeinde mit der angefochtenen Verfügung erneut ein Wie- derherstellungsverfahren eröffnet und damit gegen das Gesetz verstossen. Es gebe auch keinen Grund für die Trennung der Verfahren, die Gemeinde mache auch keinen solchen geltend. Die Verfahren müssten wegen des Koordinationsbedarfs insbesondere bezüglich der Frage nach dem am wenigsten störenden Standort zusammen geführt und es dürfe kein Teilbauentscheid gefällt werden. Denn der Standort der Wärmepumpe hänge von der Grösse des Parkplatzes sowie – aufgrund der Schallausbreitung – derjenigen des Wintergartens ab. Alle drei bräuchten ausserdem eine Ausnahmebewilligung bezüglich Abstand. Die Gemeinde macht geltend, sie habe die Trennung nach Rücksprache mit dem Regierungsstatt- halteramt verfügt, da die Grundeigentümer vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung an- gehört werden müssten, was vorliegend bisher nicht geschehen sei. Zudem sei aufgrund der Rü- gen des Beschwerdeführers mit Schwierigkeiten im Verfahren zu rechnen. Die Verbreiterung des Parkplatzes habe keinen massgebenden Einfluss auf den Standort der Wärmepumpe und im Sü- den, wo sich der Wintergarten befinde, sei eine Platzierung kaum möglich, da die Schlafzimmer auf diese Seite ausgerichtet seien und der Wirkungsgrad einer Wärmepumpe an der Südfassade nicht optimal sei. Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die Baubewilligungsbehörde habe innerhalb des ihr zu- stehenden Ermessen entschieden, die ursprünglich vereinigten Verfahren wieder voneinander zu trennen und das Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes separat zu beur- teilen. Der Beschwerdeführer erleide dadurch keinerlei Nachteile, weshalb auf die Rüge im Zu- sammenhang mit der Trennung nicht einzutreten sei. Dabei handle es sich in Bezug auf die Wär- mepumpe nicht um einen Teilbauentscheid. Es bestehe auch kein Koordinationsbedarf, insbeson- dere da der Standort der Wärmepumpe auch bei einem Bauabschlag in Bezug auf den Parkplatz gleich bleiben würde und dieser damit keine zusätzliche und/oder emissionsärmere Standort-Op- tion bieten würde. Anordnungen betreffend die Vereinigung oder Trennung von Verfahren sind prozessleitende Ver- fügungen, was auch gilt, wenn sie im Rahmen eines Endentscheids getroffen werden. Sie sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG5 selbständig anfechtbar, die in der Regel nicht erfüllt sein dürften. Die blosse Verteuerung oder aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Ver- längerung des Verfahrens bewirkt jedenfalls praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.6 Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die auf dem Spiel stehenden In- teressen.7 Im vorliegenden Fall ist keine Koordination nötig, da grundsätzlich der Standort wie im Baugesuch beantragt zu beurteilen ist und dieser bewilligungsfähig ist (vgl. nachfolgende Erwägungen). Die Trennung der Verfahren ist zudem insoweit nachvollziehbar, als die Grundeigentümerschaft in das nachträgliche Baugesuchsverfahren miteinzubeziehen ist, soweit ein Bauabschlag und Wieder- 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N.22 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 3 7 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 42 4/14 BVD 110/2023/110 herstellungsmassnahmen drohen. Zudem wäre diesbezüglich der Einbezug der Denkmalpflege zu prüfen. Ein nicht wieder gut zu machender Nachteil liegt daher nicht vor, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Anzumerken bleibt, dass fraglich ist, ob das angekündigte Vorgehen der Gemeinde für das abge- trennte nachträgliche Baugesuch Sinn macht, da der Einbezug der Grundeigentümerschaft im bereits hängigen Verfahren erfolgen kann und danach zusammen mit dem Bauentscheid bzw. im Falle des Bauabschlags gleichzeitig darüber zu entscheiden ist, ob und inwieweit der rechtmäs- sige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). 2. Einhaltung der Planungswerte a) Bei der umstrittenen aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG8 und Art. 2 Abs. 1 LSV9. Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz anwendbar sind. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht über- schreiten. Die Liegenschaften der Beschwerdegegnerschaft und des Beschwerdeführers befinden sich in der Wohnzone, für welche die Vorschriften der ES II gelten (Art. 39 Abs. 2 GBR10 in Ver- bindung mit Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen re- gelt, gilt für die ES II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Nach Anhang 6 LSV ergibt sich der massgebende Beurteilungspegel (Lr) aus der Summe des A-bewer- teten Mittelungspegels (Leq) am Immissionsort und der Pegelkorrektur (K1-K3).11 b) Die Beschwerdegegnerschaft hat im Baubewilligungsverfahren einen Lärmschutznachweis eingereicht. Dieser datiert vom 6. Mai 2022. Gemäss diesem wird bei der Berechnung des Beur- teilungspegels Lr von einem maximalen Schallleistungspegel im Nachtbetrieb von 47 dB(A) und einer Distanz zum Empfangsort von 9 m ausgegangen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Korrekturfaktoren (K1 bis K3) ein Beurteilungspegel von 34.9 dB(A). c) Das AUE als zuständige kantonale Fachbehörde hält in seinem Bericht vom 14. September 2022 fest, gemäss Lärmschutznachweis werde die Wärmepumpe während der akustischen Nacht- zeit (19 Uhr bis 07 Uhr) in einem schallreduzierten Nachtmodus betrieben. Dies werde verbindlich zur Kenntnis genommen. Es verlangt eine entsprechende Auflage und einen diesbezüglichen Schallleistungspegel von höchstens 47 dB(A). Das AUE kam zum Schluss, dass die Planungs- werte bei den relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft eingehalten seien. d) Die Schlussfolgerung des AUE in Bezug auf die Planungswerte sind nachvollziehbar, auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, der Lärmschutznachweis gehe fälschlicherweise von einer Innenaufstellung aus. Die Wahl der Aufstellungsart auf dem Lärmschutznachweis ist nicht entscheidend. Diese hat keine direkte Auswirkung auf die Berechnung, sondern ermöglicht gegebenenfalls zusätzliche Abzugsmöglichkeiten unter der Rubrik «Lärmschutzmassnahmen» (bis -3 dB für «Wetterschutzgitter schallgedämmt» und bis -5 dB für «Schacht, 1.5-2 m tief»).12 Solche wurden vorliegend richtigerweise nicht vorgenommen. Aufgrund der Aussenaufstellung 8 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 9 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 10 Baureglement der Gemeinde Evilard vom 15. September 1997, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raum- ordnung (AGR) am 29. September 1998 11 Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV 12 Vgl. unter https://www.fws.ch > Dienstleistungen > Lärmschutznachweis 5/14 BVD 110/2023/110 wurde unter «Richtwirkungskorrektur Dc» korrekterweise «Schacht an Fassade» gewählt, womit ein Zuschlag von 6 dB verbunden ist. «Schacht freistehend» mit einem Abzug von 3 dB ist nur dann anzunehmen, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zur Wand besteht.13 Fraglich ist jedoch, ob der Abstand von 9 m zum Empfangsort, also zwischen der Wärmepumpe und dem nächsten Fenster von lärmempfindlichen Räumen (Wohnen, Schlafen etc.) in der Umgebung,14 korrekt ist. Der Empfangsort ist vorliegend die Liegenschaft am A.________ 7. Die Angabe von 9 m findet sich in Plänen der ersten Eingabe der Beschwerdegegnerschaft.15 Danach hat diese den Standort jedoch in Richtung der Häuserfassaden verschoben, um einen Abstand von 3.60 m zur Strasse einzuhalten. Der neue Abstand zum Empfangsort ist daher kürzer als die 9 m und beträgt rund 6 m. Bei dieser Berechnung resultiert ein Beurteilungspegel Lr von rund 38 dB(A).16 Auch bei die- sem Abstand werden die Planungswerte deutlich eingehalten. 3. Kein Einbezug von weiteren Wärmepumpen a) Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, im Norden der Parzelle Nr. O.________ (A.________ 4) bestehe eine lärmige Wärmepumpe, welche vermutlich nie kontrolliert worden sei (auch nicht nachdem er und die Eigentümerin des A.________ 3 die Behörden im Verfahren be- züglich der beantragten Wärmepumpe am A.________ 1 auf diesen Missstand aufmerksam ge- macht und Messungen verlangt hätten), und derentwegen er das Schlafzimmer auf die Nordseite seiner Liegenschaft habe verlegen müssen. Zudem sei der Beschwerdeführer den Immissionen einer bestehenden Wärmepumpe im Norden der Parzelle Nr. M.________ (A.________ 10) aus- gesetzt. Ausserdem sei ein Verfahren hängig für eine Wärmepumpe an der Nordfassade der Pa- rzelle Nr. P.________ (A.________ 1) und weitere Wärmepumpen seien nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Planungswerte von all diesen Wärmepumpen einzeln und in ihrer Gesamtheit eingehalten werden müssten und beruft sich dabei auf das nicht mehr geltende Merkblatt «Schallbegrenzung bei Einzelanlagen, Vorsorgewerte», des damaligen beco Berner Wirtschaft. Die Gemeinde bringt vor, die Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. O.________ (A.________ 4) sei 2014 bewilligt und in Betrieb genommen worden und befinde sich 24.5 m von der Südfassade des Beschwerdeführers entfernt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien am 15. April 2015 Messungen durch den Kanton (beco Berner Wirtschaft) durchgeführt worden und hätten ergeben, dass diese an der Südfassade des Beschwerdeführers einen Schalldruck (recte: Schalldruckpegel) von 42.4 dB(A) erzeuge und damit den in der Nacht geltenden Planungswert von 45 dB(A) einhalte. Die zweite Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. M.________ (A.________ 10) sei im Jahr 2022 bewilligt worden und befinde sich in einer Entfernung von ca. 55 m. Nur wenn die beiden neuen Wärmepumpen auf an die Liegenschaft des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstücken geplant wären, wäre es gerechtfertigt, diese beiden Wärmepumpen bei der Beurteilung des Lärmpegels auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu berücksich- tigen. Ansonsten werde nur der nächstgelegene Immissionsort berücksichtigt, würden die Pla- nungswerte dort eingehalten, sei davon auszugehen, dass dies auch für das Grundstück des Be- schwerdeführers gelte. 13 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, S. 6 und An- hang 1, S. 11, (Fassung vom 16. Juni 2022) 14 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Anhang 1, S. 12 (Fassung vom 16. Juni 2022) 15 Vgl. Vorakten Gemeinde, Extrait du procès-verbal de la commission de construction du trafic et de l’énergie d’Evilar, Séance no 6 du 16 juin 2022, S. 2 16 Vgl. unter https://www.fws.ch > Dienstleistungen > Lärmschutznachweis 6/14 BVD 110/2023/110 Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, es gebe keine gesetzliche Bestimmung oder Praxisan- weisung, welche eine gesamtheitliche Lärmmessung vorschreibe. Auch das Berechnungstool des Cercle Bruit erlaube eine kumulative Berechnung nur bei unmittelbar nebeneinander oder übe- reinanderstehenden Geräten und nicht bei solchen, die über ein ganzes Quartier verteilt seien. b) Die Emissionen einer neu zu errichtenden Anlage sind nach Art. 25 Abs. 1 USG so weit zu begrenzen, dass die durch diese Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen zu keiner Überschrei- tung der Planungswerte in der Umgebung führen. Mit der Ausrichtung auf die Planungswerte, die unterhalb der in den Immissionsgrenzwerten definierten Grenze der Schädlichkeit und Lästigkeit angesetzt sind, soll insbesondere erreicht werden, dass auch beim Zusammentreffen des Lärms mehrerer Anlagen oder einer anderweitigen Zunahme der Lärmbelästigung wenigstens die Immis- sionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Einhaltung der Planungswerte besitzt damit den Cha- rakter einer Vorsorgemassnahme, die jedoch die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG nicht ersetzt, sondern zu dieser hinzutritt.17 c) Zu prüfen ist damit, ob die neu zu errichtende Anlage die Planungswerte einhält. Werden mehrere baugleiche Wärmepumpen am selben Ort aufgestellt und in Kaskade betrieben, so kann dies im Lärmschutznachweis angewählt und die Anzahl Wärmepumpen angegeben werden. Ab- hängig von der Anzahl Wärmepumpen wird die Pegelerhöhung berechnet.18 Vorliegend plant die Beschwerdegegnerschaft nur eine neue Wärmepumpe, so dass keine solche Pegelerhöhung er- folgt. Wie unter Erwägung 2 dargelegt, hält die geplante Wärmepumpe die Planungswerte deutlich ein. Damit sollten gemäss den obigen Ausführungen auch beim Zusammentreffen des Lärms von verschiedenen Wärmepumpen zumindest die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. d) Zusätzlich zur Einhaltung der Planungswerte wird unter den Erwägungen 5 ff. nachfolgend geprüft, ob weitere Vorsorgemassnahmen zu treffen sind. Dabei gelten die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit sowie die dort erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die zu prüfenden Vor- sorgemassnahmen beziehen sich ebenfalls einzig auf die neu geplante Anlage. Weitere (geplante) Wärmepumpen in der Umgebung sind auch im Rahmen der Vorsorge nicht miteinzubeziehen. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Merkblatt betrifft die sog. «Vorsorgewerte». Gemäss der früheren Praxis der Abteilung Immissionsschutz wurde dem Vorsorgeprinzip bei der Installation einer Wärmepumpe genügend Rechnung getragen, wenn die von ihm festgelegten, unterhalb der Planungswerte liegenden sog. "Vorsorgewerte" eingehalten waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt das Einhalten der "Vorsorgewerte" der Abteilung Immissionsschutz für sich allein allerdings nicht, um dem Vorsorgeprinzip Nachachtung zu verschaffen. Denn dieses verlangt, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob mit weiteren Vorkehren (z.B. der Wahl eines Alternativstandorts oder technischen Schallschutzmassnahmen) bei zumutbarem Aufwand eine wesentliche Lärmreduktion erzielt werden kann.19 Aufgrund dieser Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts wendet die Abteilung Immissionsschutz die Vorsorgewerte heute nicht mehr an.20 Dass gemäss diesem Merkblatt dieser Pegel auch in der Summe mehrerer Anlagen einzuhalten ist, hat damit keine Bedeutung mehr. e) Auch inhaltlich überzeugen die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht. Denn die bestehenden bzw. geplanten Wärmepumpen befinden sich in grosser Distanz zum Haus des Beschwerdeführers. Da die Wärmepumpen alle auf der Nordseite der jeweiligen Ge- bäude stehen (sollen) und die betroffenen Gebäude westlich (A.________ 1), südlich (A.________ 17 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 54 18 Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Anhang 1, S. 12 (Fas- sung vom 16. Juni 2022) 19 Vgl. VGE 2016/82 vom 6.4.2017 E. 3.5; zum Ganzen VGE 2017/319 vom 6.6.2018 E. 3.2 20 Vgl. Stellungnahme Abteilung Immissionsschutz vom 21. Januar 2020 7/14 BVD 110/2023/110 4), südwestlich (A.________ 10) bzw. nordöstlich (A.________ 9) vom Haus des Beschwerdefüh- rers liegen, kommen bzw. kämen die Schallwellen zudem aus ganz unterschiedlichen Richtungen. Mithin befinden sich die zwei bereits bestehenden Wärmepumpen am A.________ 4 und 10 süd- lich und damit auf der anderen Seite des Gebäudes des Beschwerdeführers als die nun geplante Anlage. f) In Bezug auf die Lautstärke der Wärmepumpe am A.________ 4 reichte die Gemeinde die von ihr erwähnte Messung des damaligen beco Berner Wirtschaft mit der Stellungnahme im Be- schwerdeverfahren ein. Inwieweit hier erneut Messungen durchzuführen sind, ist eine baupolizei- liche Frage und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vom Beschwerdeführer ver- langte Edition des Baubewilligungsdossiers für die Wärmepumpe am A.________ 1 erübrigt sich damit. Im Übrigen stellte die Gemeinde in ihrer Stellungnahme (Ziffer 1.7) erneute (allenfalls für den Beschwerdeführer kostenpflichtige) Messungen durch das AUE in Aussicht. 4. Vorsorgeprinzip, allgemeine Ausführungen a) Auch bei Einhaltung der Planungswerte ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Vor- sorgeprinzips, wonach die Lärmemissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV), zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind.21 Ist eine Anlage zu be- urteilen, welche die massgebenden Planungswerte einhält, gelten weitergehende Emissionsbe- schränkungen nach der Praxis nur dann als verhältnismässig, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann.22 b) Gemäss der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit in der Fassung vom 16. Juni 2022 sind Pegelreduktionen unterhalb der Planungswerte von weniger als 3 dB als nicht wesentlich zu be- trachten. Massnahmen, die eine geringere Wirkung erzielen, müssen daher aus Vorsorgegründen nicht umgesetzt werden. Pegelreduktionen von mehr als 3 dB müssen dann umgesetzt werden, wenn der Aufwand dafür relativ gering ist, was bis zu einem Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpenanlage der Fall ist. Diese Vollzugspraxis des Cercle Bruit zur Umsetzung des Vor- sorgeprinzips wurde mit der Änderung der LSV vom 29. September 2023 in Art. 7 Abs. 3 LSV rechtlich verankert.23 Die Regelung von Art. 7 Abs. 3 LSV ist am 1. November 2023 in Kraft getre- ten und lautet wie folgt: Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trink- wasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. Baugesuche sind zwar grundsätzlich – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs gilt (Art. 36 Abs. 1 BauG). Vorliegend hat es sich bei Art. 7 Abs. 3 LSV jedoch um eine bundesrechtliche Bestimmung. Diesfalls ist nach den allgemeinen Grundsätzen auf das im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beur- teilung in Kraft stehende Recht abzustellen.24 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist neues Recht sodann auf alle noch nicht (letztinstanzlich) abgeschlossene Verfahren 21 Vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b; BGer 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7, 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 6.2, je mit Hinweisen 22 BGer 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 6.2 mit Hinweisen; BGE 133 II 169 E. 3.2; VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 3.2 23 Vgl. AS 2023 582; Seiler Germanier Katharina, Lärmschutzverordnung und Wärmepumpen: Neue Bestimmungen, PBG 2023/4 S. 38 ff. 24 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 36 N. 1 8/14 BVD 110/2023/110 anzuwenden, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung für die Anwendung des neuen Rechts sprechen oder dieses für die gesuchstellende Partei im konkreten Fall günstiger ist.25 Die Regelung von Art. 7 Abs. 3 LSV bezweckt, die Unsicherheiten im Vollzug zu minimieren und der technischen Entwicklung im Bereich der Wärmepumpen angemessen Rechnung zu tragen.26 Die neue Regelung der LSV in der Fassung vom 29. September 2023 ist somit milder als die bisher geltende Regelung in der Fassung vom 1. Juli 2021. Vorliegend trat die Änderung zwar nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung in Kraft. Art. 7 Abs. 3 LSV ist jedoch im Beschwerdever- fahren als milderes Recht zu berücksichtigen. c) Mit welchen konkreten Massnahmen eine deutliche Pegelreduktion von 3 dB erreicht wer- den kann, umschreibt die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit. Dabei wird zwischen primär zu prü- fenden (planerischen) Massnahmen und weiteren Massnahmen unterschieden. Zu den primären Massnahmen gehören die Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel, die Aktivierung des Flüstermodus in der Nacht (falls vorhanden), die Innenaufstellung der Wärmepumpe (in der Regel nur bei Neubauten oder wenn bei bestehenden Gebäuden bereits geeignete Öffnungen für die Zu- und Abluft vorhanden sind) und die Optimierung des Aufstellungsortes.27 Zu den weiteren Massnahmen zählen technische und bauliche Massnahmen wie beispielsweise Schalldämmhau- ben oder Lärmschutzwände.28 Wie oben erwähnt, sind die primären und weiteren zu prüfenden Massnahmen gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit und Art. 7 Abs. 3 LSV nur dann zu reali- sieren, wenn deren Kosten ein Prozent der Investitionskosten der Anlage nicht übersteigen. 5. Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel Die Schallemissionen, d.h. der Schallleistungspegel, von Luft-Wasser-Wärmepumpen liegen zwi- schen 45 und 80 dB(A).29 In der Praxis gelten Luft-Wasser-Wärmepumpen mit einem Schallleis- tungspegel von rund 59 dB(A) oder weniger als leise.30 Gemäss der Webapplikation der FWS beträgt der maximale Schallleistungspegel der gemäss Lärmschutznachweis und dem bewilligten Plan «Fotomontage» geplanten Wärmepumpe S.________ der Firma Q.________ AG im Nacht- betrieb 47 dB(A).31 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich somit um eine sehr leise Wärmepumpe.32 Gemäss Auflage des AUE muss der schallreduzierte Nachtbetrieb der strittigen Wärmepumpe in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr aktiviert werden. In der Baubewil- ligung hat die Gemeinde diese Auflage im Anhang verfügt. Sie ist daher für die Beschwerdegeg- nerschaft verbindlich. 25 BVR 2018 S. 341 E. 4.3 mit Hinweisen 26 Vgl. Erläuterungen zur Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41), Konkretisierung des Vorsorgeprin- zips bei Wärmepumpen vom 29. September 2023, S. 8, Ziffer 4.1 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Lärm > Recht- setzung und Vollzug > Erläuternde Berichte > Erläuterungen zu Inkraftsetzungen von Gesetzen und Verordnungen) 27 Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Ziff. 2.1 und 2.2 (Fas- sung vom 16. Juni 2022) 28 Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Anhang 2 2 (Fassung vom 16. Juni 2022) 29 Vgl. http://www.laerm.ch/de/laermsorgen/laermquellen-und-beurteilung/energie-und-versorgung/waermepum- pen/waermepumpen.html 30 Vgl. BVD 110/2018/133 vom 16. Juli 2019 E. 8i 31 Vgl. www.fws.ch > Dienstleistungen > Schalldaten-Verzeichnis 32 Vgl. BVD 110/2023/64 vom 19. Januar 2024 E. 6b 9/14 BVD 110/2023/110 6. Innenaufstellung oder alternative Aussenstandorte a) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht belegt, dass die Wärmepumpe nicht im Un- tergeschoss der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft, welche über Lichtschächte verfüge, aufgestellt werden könne und keine besseren Alternativstandorte bestehen würden. Der Standort der Wärmepumpe sei einerseits bedingt durch die ohne Bewilligung vorgenommene Vergrösse- rung des Parkplatzes. Andererseits habe die Gemeinde den Standort der Wärmepumpe näher am Gebäude aufgrund von Abstandsvorschriften und damit lärmrechtswidrig durchgesetzt. Die zwei Garagen hätten reflektierende Wirkung und würden zur Erhöhung des Schalls um 3 dB führen. In Bezug auf die vorgelegten Beweise betreffend eine Innenaufstellung bestreitet der Beschwerde- führer in den Schlussbemerkungen, dass diese die Unverhältnismässigkeit belegen würden. Die Gemeinde räumt ein, dass die Beschwerdegegnerschaft die Unterlagen zur Frage der Innen- aufstellung nicht eingereicht habe. Der Grund dafür liege darin, dass die berechneten Grenzwerte am nächstgelegenen Empfangsort weit unter 45 dB(A) liegen würden und damit auf dem Grunds- tück des Beschwerdeführers noch niedriger seien. Die Kosten für eine Innenaufstellung seien höher und innenaufgestellte Geräte seien weniger effizient. Zudem brauche es einen Abstand von rund 4 bis 5 m zwischen der Ab- und Zuluft, damit die ausgeblasene kalte Luft nicht wieder ange- saugt werde. Dies sei bei einem schmalen Gebäude von 8 m kaum möglich. Sie als Gemeinde habe lediglich verlangt, dass die Wärmepumpe näher am Haus platziert werde, damit keine Aus- nahme vom Abstand zur Strasse erforderlich sei. Die Garage mit einem Abstand von 10 m habe keine verstärkende Wirkung. Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, die Wärmepumpe sei in Richtung Wald ausgerichtet, da- mit eine möglichst geringe bzw. gar keine Lärmeinwirkung auf die überbauten/bewohnten Gebiete erreicht werde. Sie bestreitet, dass innen aufgestellte Wärmepumpen weniger Lärmemissionen verursachten. Zudem gebe es keine gesetzliche Grundlage, die eine Innenaufstellung verlange, wenn die Grenzwerte eingehalten würden. Sie verweist zudem darauf, dass gemäss Fachbericht des AUE die Vorsorge beachtet worden sei. Zudem ergebe sich aus den von der Bewilligungs- behörde beigebrachten Berechnungen im Obergeschoss der Nordwestfassade des Beschwerde- führers ein Beurteilungspegel im Tagbetrieb von 33 dB(A) und im Nachtbetrieb von 25 dB(A). Damit werde die Wärmepumpe durch den Beschwerdeführer gar nicht oder nur äusserst schwer hörbar sein. Zudem würden die Pflanzen und Gebäude zwischen den Parzellen wennschon eine Dämpfung des Schallpegels bewirken. Auf Nachfrage des Rechtsamts führte die Beschwerdegeg- nerschaft im Schreiben vom 24. November 2023 aus, sie verfüge über keine Pläne. Aus den bei- liegenden Fotos sei ersichtlich, dass sich auf der Nordseite im UG zwei kleine Fenster mit schma- len, vergitterten Lichtschächten und auf der Südseite ein Fenster mit einem sich davor befindlichen schmalen, unvergitterten Lichtschacht befinden würden. b) Gemäss Fachbericht des AUE wurde die Vorsorge beachtet. Weitere vorsorgliche Mass- nahmen, die mit geringem Aufwand eine merkliche Lärmreduktion bewirken würden, seien nicht ersichtlich. c) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Rahmen der Vorsorge bei einer geplanten Aussenanlage zumindest summarisch zu prüfen, ob ein Innenstandort oder alter- native Aussenstandorte technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Dabei genügt es, wenn der Ausschluss von Alternativstandorten plausibel begründet wird. Hingegen ist es bundesrechts- widrig, wenn jegliche Prüfung alternativer Innen- oder Aussenstandorten allein deshalb unter- bleibt, weil letztere die Planungswerte deutlich einhalten. Lässt sich nämlich abschätzen, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen ein für alle Betroffenen insgesamt viel 10/14 BVD 110/2023/110 leiserer Betrieb erreicht werden kann, so ist zur Wahrung des Vorsorgeprinzips nur eine Anlage am alternativen Innen- oder Aussenstandort bewilligungsfähig.33 d) Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen wird zwischen innen und aussen aufgestellten Anlagen un- terschieden. Beide Aufstellungsarten führen zu Aussenlärmemissionen.34 Innen aufgestellte An- lagen sind bezüglich des Aussenlärms regelmässig weniger heikel als Aussenanlagen. Bei Innen- anlagen erfolgt die Zu- und Abluft über Fassadenöffnungen in den Aussenwänden. Liegen die Aussenwände unter dem Terrain, erfolgt die Zu- und Abluft über Lichtschächte. Diese haben einen grossen Einfluss darauf, wie viel Schallenergie nach aussen tritt. Lichtschächte mit einer Tiefe von 1.5 m bis 2 m können gemäss der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit eine Pegelreduktion bis zu 5 dB bewirken.35 Tendenziell ist daher aus Gründen der Vorsorge eine Innenanlage einer aussen aufgestellten Anlage vorzuziehen. e) Die summarische Prüfung, ob ein Innenstandort oder alternative Aussenstandorte technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind, ergibt was folgt: Gemäss den im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerschaft verlangten Fotos bestehen im UG im Norden zwei nahe beiein- anderliegende Lichtschächte und im Süden ein dreiteiliges Fenster sowie ein davor liegender Lichtschacht. Diese Öffnungen stimmen mit dem von der Gemeinde eingereichten Grundrissplan vom 27. Juli 1955 überein. Aus dem bewilligten Grundrissplan vom 29. April 2022 ergibt sich, dass im UG für eine Innenaufstellung genügend Platz vorhanden wäre. Hingegen liegen die bestehen- den Öffnungen im Norden des Untergeschosses zu nahe beieinander, als dass sie als Zu- und Abluftöffnung dienen könnten: Es droht ein sog. thermischer Kurzschluss, wenn die Wärmepumpe die an die Umgebung abgegebene kalte Abluft direkt wieder ansaugt. Zudem dienen die Öffnun- gen vermutlich der Entlüftung/Entfeuchtung des Waschraums. Diese Funktion würde entfallen, wenn darin die Luftkanal-Anlage installiert würde. Damit wäre eine Innenaufstellung nur mit Wand- durchbrüchen möglich, was erfahrungsgemäss Mehrkosten für bauliche Massnahmen an der Ge- bäudehülle von mehr als 1 % der Investitionskosten von CHF 38 000.00 verursacht und daher nach Art. 7 Abs. 3 LSV nicht mehr verhältnismässig wäre. Gleiches gilt für die Öffnungen auf der Südseite. Zudem wäre dieser Standort weniger geeignet, da sich auf dieser Seite insbesondere die Gärten und Aussenaufenthaltsflächen der Liegenschaften A.________ 1-11 sowie die zweite Reihe der Siedlung, A.________ 2-10, befinden. Im Übrigen verursacht eine innen aufgestellte Wärmepumpe des gleichen Herstellers (T.________) mit ähnlicher Heizleistung mehr Lärm als die vorliegend geplante sehr leise Wär- mepumpe.36 Auch mit dem Abzug von 5 dB aufgrund der Innenaufstellung («Schacht, 1.5-2 m tief») hätte diese Massnahme jedenfalls nachts und im Schnitt Tag/Nacht keine deutliche Pegel- reduktion von 3 dB zur Folge und könnte daher nach Art. 7 Abs. 3 LSV nicht verlangt werden.37 Der nun vorgesehene Aussenstandort ist gegen den Wald und das Strässchen ausgerichtet und ist damit gut gewählt. Bei einer allfälligen Reflektion durch die zwei Nebengebäude würde der Schall nicht in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zurückgeworfen. Eine Aus- nahme für die Verschiebung weiter in den bereits reduzierten Strassenabstand (vgl. Art. 16 Abs. 1 GBR) erscheint nicht gerechtfertigt und eine solche Richtung Osten würde den Betrieb nicht für alle Betroffenen insgesamt leiser machen, da damit die Bewohner der Liegenschaft 33 Vgl. VGE 2020/465 vom 3. März 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3 f. 34 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Ziffer 1.1 (Fas- sung vom 16. Juni 2022) 35 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Anhang 2, S. 15 (Fassung vom 16. Juni 2022) 36 Vgl. www.fws.ch > Dienstleistungen > Schalldaten-Verzeichnis 37 Vgl. unter https://www.fws.ch > Dienstleistungen > Lärmschutznachweis 11/14 BVD 110/2023/110 Nr. R.________ (A.________ 11) mehr betroffen wären. Bessere Alternativstandorte sind damit nicht ersichtlich. f) Hinzu kommt, dass gemäss den Lärmschutznachweisen der Gemeinde in den Vorakten beim Gebäude des Beschwerdeführers ein Schalldruckpegel LpA am Empfangsort von nur 13 dB(A) nachts und 21 dB(A) tags zu erwarten ist, wobei die Gemeinde von einer freistehenden Anlage und somit von einer Richtungswirkungskorrektur Dc von 3 dB ausging. Da der Abstand zur Fassade weniger als 5 m beträgt, ist bei der Berechnung «WP aussen an der Fassade» zu wählen. Aufgrund des Zuschlags von 3 dB erhöht sich der Schalldruckpegel LpA am Empfangsort auf 16 dB(A) bzw. 24 dB(A).38 Diese Werte werden vom AUE als «hörbarer» Schalldruckpegel be- zeichnet. Dabei handelt es sich um den tatsächlich hörbaren Schalldruckpegel am berechneten Immissionspunkt ohne Pegelkorrektur. Nach den Erfahrungen des AUE liegt der hörbare Umge- bungslärm in ruhigen Wohngebieten nachts zwischen ca. 28 und 35 dB(A).39 Demnach ist bei der Aufstellung des Aussengeräts am geplanten Standort der Schall beim Wohnteil des Beschwerde- führers nachts nicht oder kaum hörbar. Denn die Umgebungsgeräusche in der Nacht überlagern den hörbaren Schallpegel von 16 dB(A) deutlich. Die Lärmsituation könnte somit auch durch eine Verschiebung des Aussengeräts mangels Hörbarkeit nicht wahrnehmbar verbessert werden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die Immissionen der Wärmepumpe am geplanten Standort bezogen auf sein Gebäude als störend oder lästig empfunden werden könnten, erweist sich als unbegründet. 7. Weitere technische oder bauliche Lärmschutzmassnahmen Hinsichtlich weiterer technischer oder baulicher Lärmschutzmassnahmen für das aussen aufge- stellte Gerät fallen hier eine Lärmschutzwand oder eine Schalldämmhaube, falls eine solche aus technischen Gründen überhaupt installiert werden könnte, in Betracht.40 Damit liesse sich zwar eine Pegelreduktion von 3 dB gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV erreichen. So bewirken eine Lärmschutz- wand oder eine Schalldämmhaube gemäss der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit eine Lärmre- duktion von je rund 8 dB.41 Solche Lärmschutzmassnahmen sind jedoch mit hohen Mehrkosten verbunden und belaufen sich, wie ein vergleichbarer Fall der BVD zeigt, auf Beträge von über CHF 10 000.00.42 Die im Baugesuch mit CHF 38 000.00 bezifferten Baukosten der Anlage würden sich damit massgebend verteuern. Gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV gelten bereits Kosten für weitere technische und bauliche Massnahmen von mehr als einem Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpenanlage als unverhältnismässig. Dasselbe gilt für sogenannte Hutzen. Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Lärmschutzwand oder Schalldämmhaube als emissionsreduzierende Massnahmen zu verneinen. Im Übrigen könnte hier durch eine Schall- dämmhaube, Lärmschutzwand oder Hutzen ohnehin keine hörbare Verbesserung der Lärmsitua- tion beim Wohnhaus des Beschwerdeführers erreicht werden, da der hörbare Schalldruckpegel dort nachts deutlich unterhalb der ortsüblichen Umgebungslärmlage liegt (vgl. Erwägung 6f hie- 38 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, S. 6 und An- hang 1, S. 11 (Fassung vom 16. Juni 2022) 39 Vgl. BVD 110/2021/172 vom 26. August 2022 E. 9h (abrufbar unter: https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribuna- publikation/) und BVD 110/2023/64 vom 19. Januar 2024 E. 8b; vgl. auch Erläuterungen zur Änderung der Lärm- schutz-Verordnung (LSV, SR 814.41), Konkretisierung des Vorsorgeprinzips bei Wärmepumpen vom 29. September 2023, S. 8, Ziffer 4.1.1.1 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Lärm > Rechtsetzung und Vollzug > Erläuternde Be- richte > Erläuterungen zu Inkraftsetzungen von Gesetzen und Verordnungen) 40 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Ziffer 2.2.2 (Fas- sung vom 16. Juni 2022) 41 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Anhang 2, S. 17 f. (Fassung vom 16. Juni 2022) 42 Vgl. BVD 110/2021/172 vom 26. August 2022 E. 9f und 9g (abrufbar unter: https://www.bvd-ent- scheide.apps.be.ch/tribunapublikation/) und BVD 110/2023/64 vom 19. Januar 2024 E. 8d 12/14 BVD 110/2023/110 vor). Auch aus diesem Grund scheiden weitere technische oder bauliche Lärmschutzmassnahmen aus. 8. Fazit und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Leubringen/Evilard vom 8. Juni 2023 wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV43). b) Der Beschwerdeführer hat zudem der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu erset- zen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteiver- tretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV44 beträgt das Ho- norar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG45). Das geltend gemachte Honorar beträgt CHF 4950.00 nebst Auslagen von CHF 148.50 sowie Mehrwertsteuer von CHF 392.58. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitauf- wand als unterdurchschnittlich zu werten, da kein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 38 000.00 ist die Bedeutung der Streitsache ebenfalls als unterdurchschnittlich einzustufen. Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist die Schwierigkeit des Prozesses als höchstens durchschnittlich zu werten. Bei diesen Verhältnissen erscheint ein Honorar von CHF 3820.– als angemessen. Der Beschwerde- führer hat somit der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von CHF 4274.10 (inkl. Auslagen von CHF 148.50 Mehrwertsteuer von CHF 305.60) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauent- scheid der Gemeinde Leubringen/Evilard vom 8. Juni 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1200.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von CHF 4274.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu ersetzen. IV. Eröffnung 43 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 44 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 45 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 13/14 BVD 110/2023/110 - Maître D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Leubringen/Evilard, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplanes vom 27. April 2022 14/14