Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als unterliegend. Sie hat daher die Parteikosten der Beschwerdegegnerin von CHF 4287.60 (inkl. Auslagen und exkl. MWSt) zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2022 des Regierungsstatthalteramts Seeland wird bestätigt.