Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer von CHF 330.15 ist nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes somit nicht zu berücksichtigen, womit die Parteikosten des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin auf CHF 4287.60 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) festgelegt werden.