b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 4617.75 (Honorar CHF 4277.00, Auslagen CHF 10.60, Mehrwertsteuer CHF 330.15). Sie gibt grundsätzlich keinen Anlass zu Bemerkungen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig.29 Ihr fällt betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an.30 Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer von CHF