9/11 BVD 110/2023/10 f) Nach dem Gesagten wurde der umstrittene Gesamtentscheid vom 20. März 2012 nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt und er ist mit der öffentlichen Ordnung nach wie vor vereinbar. Ein Widerruf nach den Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 2 BauG kommt daher nicht in Betracht. Die Vorinstanz hat den Widerruf der fraglichen Auflage zu Recht verweigert. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.