Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, hat die Umsetzung der Auflage bzw. die Signalisation in Absprache mit dem OIK III zu erfolgen. Bei der Umsetzung der Auflage bietet sich die Möglichkeit, die Erschliessungssituation der Gebäude auf den Parzellen Nr. B.________ und Nr. L.________ mitzuberücksichtigen und gegebenenfalls gestützt auf Art. 93 SG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Bst. a OrV BVD27 die zur Schaffung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Massnahmen anzuordnen.