Es ist daher sachlich vertretbar und rechtlich haltbar, dass der OIK III die Auflage verfügte, dass die Parkplätze Nr. 9 bis 13 so anzuordnen sind, dass die Einfahrt von der Kantonsstrasse (Einbahnstrasse) und die Ausfahrt über den «M.________weg» erfolgen muss. Der Gesamtentscheid vom 20. März 2012 widerspricht nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es fehlt daher an einem Widerrufsgrund. Wie die entsprechende Signalisation umgesetzt werden muss, ist indessen eine Frage des Vollzugs und hat gemäss der Auflage in Absprache mit der Fachbehörde, d.h. hier dem OIK III, zu erfolgen.