Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der fraglichen Auflage nicht um eine Verkehrsanordnung im Sinne des Strassenverkehrsrechts (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG23 und Art. 66 SG24). Solche Verkehrsanordnung auf Kantons- und Gemeindestrassen und öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer müssen nach Art. 107 Abs. 1 SSV25 speziell publiziert werden.26 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die fragliche Auflage gemäss Amtsbericht Strassenbaupolizei, die Bestandteil des Gesamtentscheids vom 20. März 2012 ist, einen Mangel aufweist und die Strassenanschlussbewilligung in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt wurde. Das Gegenteil ist der Fall: