stanz aus, die Beschwerdeführerin habe dem Bauvorhaben ausdrücklich zugestimmt und sich nicht als Partei am Baubewilligungsverfahren beteiligt. Deshalb hätten ihr die Amts- und Fachberichte im Baubewilligungsverfahren nicht zugestellt werden müssen. Schwerwiegende Verfahrensfehler lägen daher nicht vor, weshalb sich eine Interessenabwägung erübrige. Ob die Baute rechtmässig erstellt worden sei, unterliege der Prüfung der Baupolizeibehörde. d) Die strittige Auflage in Ziffer 4.8 des Amtsberichts Strassenbaupolizei vom 5. Januar 2012 lautet wie folgt: