stallation etc.), so ist der Widerruf nur zulässig, wenn überwiegende, besonders wichtige Interessen ihn gebieten (vgl. zum Ganzen: Art. 43 Abs. 2 BauG). c) Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Widerrufsverfügung aus, das Bauvorhaben sei ausreichend publiziert und die für eine genügende Erschliessung erforderlichen Fahrwegrechte über die Parzellen Nr. A.________ und Nr. B.________ seien gesichert. Weiter führte die Vorin-