Als (teilweiser) Widerruf gilt auch die nachträgliche Änderung einer Baubewilligung durch Einschränkungen, zusätzliche oder geänderte Bedingungen oder Auflagen.21 Kein Widerrufsgrund ist dagegen die Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften oder Vereinbarungen.22 Hat eine gutgläubige Bauherrschaft im Vertrauen auf die erhaltene Baubewilligung bereits Dispositionen getroffen, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann, namentlich indem sie mit dem Bau begonnen oder sonst wie dafür erhebliche Arbeit ausgeführt oder Kosten aufgewendet hat (Detailprojektierung, Materialeinkauf, Abschluss von Verträgen mit Bauunternehmungen, aufwendige Bauplatzin-