Die Wendung «mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar» ist restriktiv zu verstehen und bedeutet nicht jede Rechtswidrigkeit. In erster Linie ist damit eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder Tieren gemeint. In Betracht kommt aber auch eine erhebliche Gefährdung der Umwelt.20 Beim Entscheid, ob eine Baubewilligung zu widerrufen ist, steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Dieses muss sie jedoch pflichtgemäss ausüben. Als (teilweiser) Widerruf gilt auch die nachträgliche Änderung einer Baubewilligung durch Einschränkungen, zusätzliche oder geänderte Bedingungen oder Auflagen.21