Damit ist Frage, wer die Signalisation entfernt hat und aus welchem Grund, geklärt. Dass die Gemeinde die Vorinstanz über das Entfernen der Signalisation orientiert hat, ist nachvollziehbar und schadet nicht. Weitere Ausführungen zu dieser Thematik erübrigen sich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 6. Widerruf a) Gegenstand des hier in Frage stehenden Verfahrens ist der Widerruf einer Auflage in der Strassenanschlussbewilligung gemäss dem Amtsbericht Strassenbaupolizei vom 5. Januar 2012.