Die Vorinstanz musste diese Frage deshalb auch nicht beantworten. Sie durfte sich in der Begründung ihres Widerrufsentscheids auf die wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich ob die Widerrufsgründe erfüllt sind oder nicht, beschränken.18 Selbst wenn die Nichtbeantwortung der Frage eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde, wäre dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Mit Verfügung vom 7. April 2023 hat die BVD der Beschwerdeführerin den E-Mail- Verkehr zwischen der Gemeinde Rapperswil und der Beschwerdeführerin betreffend die Signalisation zur Kenntnis zugestellt. Damit ist Frage, wer die Signalisation entfernt hat und aus welchem Grund, geklärt.