Rapperswil an die Beschwerdegegnerin bezüglich der Entfernung der Signalisation gelangte.17 Dieses Vorgehen ist korrekt. So ist wie ausgeführt die Gemeinde und nicht die Vorinstanz für den Vollzug der Signalisation zuständig (vgl. Erwägung 3b). Der Einwand, die Vorinstanz habe im hängigen Widerrufsverfahren zugunsten der Beschwerdegegnerin Einfluss genommen, widerspricht damit den Akten, ist im Widerrufsverfahren irrelevant und somit unbehilflich. Die Vorinstanz musste diese Frage deshalb auch nicht beantworten.