b) Nach Art. 48 Abs. 1 VRPG ist es den Behörden untersagt, mit einer Partei ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit zu besprechen (sog. Verbot des Berichtens). Denn das Erörtern von Verfahrensaspekten mit einer Partei unter Ausschluss der übrigen Parteien verstösst gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Damit wird das Verfassungsprinzip der Fairness verletzt.16 c) Im vorliegenden Fall liegt weder eine Gehörsverletzung noch ein Verstoss gegen das Verbot des Berichtens vor. Aus den Akten geht hervor, dass nicht die Vorinstanz, sondern die Gemeinde 15 Vgl. pag. 258 bis 261 der Akten der Gemeinde Rapperswil. 16 Vgl. BGE 118 Ia 228.