Die Vorinstanz habe damit während des laufenden Verfahrens einseitig mit einer Partei Gespräche und Korrespondenz geführt, ohne sie als Gesuchstellerin darüber zu informieren. Mit dieser unmittelbaren und einseitigen Einflussnahme zugunsten der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Gebote der elementaren Gerechtigkeit und prozeduraler Fairness verletzt.