a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Frage im Schreiben vom 7. Dezember 2022, ob die Entfernung der Signalisation durch das Regierungsstatthalteramt, die Gemeinde oder eine andere Behörde veranlasst worden sei und wenn ja, weshalb, nicht beantwortet. Dies, obwohl die Vorinstanz unmittelbar an der Auftragserteilung beteiligt war. Die Vorinstanz habe damit während des laufenden Verfahrens einseitig mit einer Partei Gespräche und Korrespondenz geführt, ohne sie als Gesuchstellerin darüber zu informieren.