Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Januar 2023 Kopien der Vereinbarungen vom 14. und 16. Januar 2012 samt den dazugehörigen Situationsplänen zur Kenntnisnahme zugestellt. Eine sachgerechte Anfechtung der Widerrufsverfügung war damit problemlos möglich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und muss im Kostenpunkt auch nicht berücksichtigt werden. 5. Verbot des Berichtens