f) Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gesprochen werden. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Selbst wenn in der Diskrepanz zwischen den Bauakten der Gemeinde Rapperswil und den amtlichen Baubewilligungsakten der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen sollte, wäre dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Januar 2023 Kopien der Vereinbarungen vom 14. und 16. Januar 2012 samt den dazugehörigen Situationsplänen zur Kenntnisnahme zugestellt.