Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Planungsphase im Jahr 2012 Kenntnis von der Vereinbarung vom 16. Januar 2012 hatte. Aus der Rüge, es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Bauakten der Gemeinde und jenen der Vorinstanz, kann die Beschwerdeführerin somit von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Situationspläne vom 12. August 2011, welche Bestandteil der Vereinbarungen vom 14. und 16. Januar 2012 sind, finden sich im Übrigen auch in Kopie in den Bauakten, welche die Gemeinde der BVD eingereicht hat.15