Zwar ist auf dem Situationsplan das Einbahnregime gemäss dem Amtsbericht Strassenbaupolizei vom 5. Januar 2012 nicht ersichtlich. Aus dem Situationsplan vom 12. August 2011 geht jedoch hervor, dass sich die damalige Grundeigentümerin der Parzelle Nr. I.________ gegenüber der Beschwerdeführerin schriftlich verpflichtet hat, den Parkplatz Nr. 20 so zu verschieben, dass der Durchgang zum anderen Strassenanschluss, nämlich zum «M.________weg», gewährleistet ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Planungsphase im Jahr 2012 Kenntnis von der Vereinbarung vom 16. Januar 2012 hatte.