e) Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass bei der Einsichtnahme in die Baubewilligungsakten auf der Gemeindeverwaltung Rapperswil am 8. Juli 2022 die Vereinbarungen der Bauherrschaft mit K.________ vom 14. Januar 2012 und mit C.________ (Beschwerdeführerin) vom 16. Januar 2012 betreffend Fahrwegrecht gefehlt hätten. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat die fragliche Vereinbarung vom 16. Januar 2012 eigenhändig unterschrieben. Sie hatte somit seit der Planung des strittigen Bauvorhabens auf der Parzelle Nr. I.________ Kenntnis von der fraglichen Vereinbarung. Bestandteil dieser Vereinbarung war ein Situationsplan.