Dafür ist die Gemeinde und nicht die Vorinstanz zuständig (vgl. Erwägung 3b). Im Übrigen lässt sich der Eingabe kein konkretes Akteneinsichtsbegehren mit Bezug auf das Widerrufsverfahren entnehmen. Wer keinen konkreten Antrag auf Akteneinsicht stellt, dem kann auch keine Akteneinsicht gewährt werden.