In den ersten beiden Abschnitten des Schreibens befasste sich die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug der Signalisation und fragte, wer diese zwischenzeitlich entfernt habe. Im restlichen Teil des Schreibens setzte sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich mit den beiden Stellungnahmen vom 14. September 2022 und 14. Oktober 2022 der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin im hängigen Widerrufsverfahren auseinander. Falls sich der Betreff der Eingabe auf den ersten Abschnitt der Eingabe bezogen hätte, ist dazu Folgendes festzuhalten. Dieser Abschnitt thematisierte wie erwähnt den Vollzug der Signalisation. Dafür ist die Gemeinde und nicht die Vorinstanz zuständig (vgl. Erwägung 3b).